Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.01.2008 | Spendenrecht

    Mitgliedsbeiträge an kulturelle Einrichtungen

    Im Zug des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zum Steuerabzug von Mitgliedsbeiträgen in Kultureinrichtungen geändert. Nach § 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG, früher Anlage 1 zu § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht abziehbar. Bisher fielen darunter: 

    • Vereine, in denen sich die Mitglieder selbst künstlerisch betätigen (zum Beispiel Gesangs- und Musikvereine, Theaterspielvereine).
    • Vereine, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren wie zum Beispiel freie oder verbilligte Eintrittskarten bei Veranstaltungen, die auch für die Allgemeinheit zugänglich sind.

    Auf die zweite Fallgruppe wird § 10b Absatz 1 EStG jetzt nicht mehr angewendet. Die Mitgliedsbeiträge sind also auch dann abzugsfähig, wenn die Einrichtung ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewährt.  

    Beachten Sie: Bei solchen Vergünstigungen ist trotzdem Vorsicht geboten. Als unentgeltliche Zuwendungen sind sie nämlich grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn ihr Geldwert die Annehmlichkeitengrenze von 40 Euro pro Jahr überschreitet und höher ist als der Mitgliedsbeitrag. Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu diesem Fall liegen bisher aber nicht vor. (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 8.11.2007, Az: S 2223 – 16 St31N)(Abruf-Nr. 073689

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 117124