01.01.2006 | Steuererklärung
Auch gemeinnützige Vereine dürfen Ansparabschreibung bilden
Genau wie „normale“ Unternehmen dürfen auch gemeinnützige Vereine eine Ansparabschreibung nach § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bilden. So lautet der Tenor einer hochinteressanten Entscheidung der Finanzgerichts München. Damit steht auch Vereinen dieses variable Instrument zur Verfügung, um Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter die Steuerfreigrenze bei der Körperschaftsteuer von 3.835 Euro zu drücken. Die Bildung der Ansparabschreibung in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten setzt Folgendes voraus:
- Das Wirtschaftsgut dient zu mindestens 90 Prozent dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ihres Vereins (zum Beispiel eine neue Thekenausstattung der Vereinsgaststätte),
- Sie machen konkretere Angaben zum Wirtschaftsgut und dem voraussichtlichen Anschaffungszeitpunkt und den -kosten.
- Das Wirtschaftsgut wird bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt.
- Die Bildung und Auflösung der Rücklage kann in der Buchführung nachvollzogen werden.
(Urteil vom 27.9.2005, Az: 6 K 3759/04)(Abruf-Nr. 060959)
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 91155