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  • 10.06.2010 | Steuergestaltung

    Vereinsreisen: So werden sie steuerlich behandelt

    Reisen gehören zu den Veranstaltungen, die in Vereinen mit am häufigsten angeboten und durchgeführt werden. Steuerlich sind sie nicht unproblematisch. Das gilt für die Frage der Steuerbegünstigung als Zweckbetrieb ebenso wie für Zuschüsse des Vereins zu den Teilnahmekosten und nicht zuletzt für die umsatzsteuerliche Behandlung. Wir bringen Sie auf den Stand der Dinge.  

    Reisen als gesellige Veranstaltungen

    Haben die Reisen des Vereins keinen Bezug zu den Satzungszwecken, werden sie - soweit überhaupt Einnahmen erzielt werden - dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Das gilt für Reiseveranstaltungen zur Mittelerwirtschaftung genauso wie für „gesellige“ Reisen, die also Freizeitzwecken und der Mitgliederpflege dienen.  

     

    Steuerlich gilt dann, dass die erzielten Überschüsse der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, wenn - zusammen mit anderen Umsätzen - die Freigrenze von 35.000 Euro überschritten wird.  

     

    Zuschüsse des Vereins

    Wenn der Verein Reisen zu geselligen Zwecken für seine Mitglieder bezuschusst, indem er die Reisekosten ganz oder teilweise übernimmt, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen.