24.01.2008 | Steuerhaftung
Unterschlagung im Vereinsheim: Gravierende Folgen für den Verein kennen und vermeiden
Betriebsprüfungen bei Gastwirtschaften verlaufen in der Regel anders als Prüfungen in anderen Branchen. Die Betriebsprüfer versuchen hauptsächlich, den Nachweis zu erbringen, dass es unversteuerte Einnahmen gibt. Es wäre naiv anzunehmen, dass es unter den Betreibern von Vereinsgaststätten keine schwarzen Schafe gibt. Die Folgen (Steuerhinterziehung) können unmittelbar auf den Verein, die Verantwortungsträger und die Gemeinnützigkeit durchschlagen. Vorstandsmitglieder tun also gut daran, sich mit dem Thema zu befassen.
Verpachtete Vereinsgaststätte
In diesem Fall betreibt der Verein die Vereinsgaststätte nicht selbst, sondern er verpachtet sie an einen Dritten. Der Betrieb der Gaststätte ist steuerlich dem Pächter zuzurechnen. Dieser ist Steuerschuldner der anfallenden Umsatzsteuer und der Ertragssteuern.
Haftung für Verein und Vorstand ...
Wenn der Pächter Steuern hinterzieht, ergeben sich grundsätzlich keine steuerlichen Folgen für den Verein. Weder der Verein noch der Vorstand haften für die hinterzogenen Steuern. Es spielt auch keine Rolle, ob der Pächter Vereinsmitglied ist. Denn er pachtet die Vereinsgaststätte nicht in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied, sondern als selbstständiger Gewerbetreibender.
... droht nur im Ausnahmefall
Eine Haftung für den Verein oder den Vereinsvorstand kann sich nur in seltenen Ausnahmefällen ergeben:
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