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  • 12.10.2009 | Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

    Spende als Auflage zu einer Schenkung: FG Düsseldorf gewährt Sonderausgabenabzug

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat eine nicht uninteressante Detailfrage des Spendenrechts zugunsten der Steuerzahler entschieden: Ein Sonderausgabenabzug der Spende ist auch dann möglich, wenn die Spende als Auflage im Rahmen einer Schenkung erfolgt.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:  

     

    Ein Ehepaar hatte eine Schenkung in Höhe von 700.000 DM erhalten. Mit dem Schenker war vereinbart worden, dass das Geld zum Kauf eines Grundstücks und Bau eines Einfamilienhauses verwendet werden sollte. Im Gegenzug sollte das Ehepaar an den Schenker bis zu seinem Tod monatlich 1.100 DM zahlen und nach seinem Tod drei Jahre lang monatlich 600 DM an die Deutsche Herzstiftung. Das Finanzamt verweigerte für die Zahlungen an die Deutsche Herzstiftung den Spendenabzug. Begründung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (unter anderem Urteil vom 25.11.1987, Az: I R 126/85) müssten die Ausgaben im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) unentgeltlich und freiwillig geleistet werden. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das Ehepaar ging daraufhin vor Gericht.  

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf

    Das FG gab der Klage des Ehepaars statt und erkannte die Zahlungen an die Deutsche Herzstiftung als Sonderausgaben ab. Die Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Düsseldorfer Richter nicht zu. Nach ihrer Auffassung fehlt es bei einer solchen Schenkung unter Auflage einer Spende weder an der Freiwilligkeit noch an der Unentgeltlichkeit (Beschluss vom 2.6.2009, Az: 16 V 896/09 A(E, AO); Abruf-Nr. 093288).  

     

    Das Kriterium „Freiwilligkeit“

    Die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Spende schadet dem Spendenabzug nicht, wenn sie freiwillig eingegangen ist. Zwar sind Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht als Spenden abziehbar (BFH, Urteil vom 22.9.1993, Az: X R 107/91). Freiwilligkeit bedeutet dabei die Möglichkeit, eine eigene Ausgabenentscheidung zu treffen.