01.05.2006 | Übungsleiter
FG Sachsen bejaht Freibetrag für Komparsen und Statisten
Die Tätigkeit eines Komparsen/Statisten kann nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Sachsen eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (so genannter Übungsleiterfreibetrag) sein. Nach dieser Regelung kann ein gemeinnütziger oder öffentlicher Arbeitgeber bis zu 1.848 Euro jährlich als einkommensteuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung zahlen. Voraussetzung ist, dass die künstlerische Leistung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Rolle des Schauspielers darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass er als eine Art „menschlicher Requisite“ – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung – eingesetzt wird. Für das FG war diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt. Der Statist hatte bei verschiedenen Aufführungen eines Opernhauses insgesamt 61 Auftritte. In jedem Stück verkörperte er – ähnlich der Rolle für einen Schauspieler in einer kleinen Nebenrolle – bestimmte Personen in deren spezifischen Charakter- und Stimmungslagen. Damit erbrachte er in jedem Stück auch eine gewisse schauspielerische Leistung, so das FG.
Wichtig: Die Finanzverwaltung sah das Ganze bisher anders (zum Beispiel Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 29.9.2004, Az: S 2121 – 55 – StO 211). Sie hat gegen das Urteil deshalb Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen XI R 21/06. (Urteil vom 6.3.2006, Az: 3 K 370/04)(Abruf-Nr. 062191)