05.11.2009 | Umsatzsteuer
Behandlung von Verwaltungsleistungen nach Zivildienstgesetz
Erbringt ein e.V. für eine öffentliche Institution Verwaltungsaufgaben, können die dafür gezahlten Entgelte umsatzsteuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Im konkreten Fall hatte ein diakonisches Kirchenwerk in der Rechtsform eines e. V. und Mitglied in einem Verband der freien Wohlfahrtspflege für das Bundesamt für Zivildienst Verwaltungsaufgaben erledigt. Dazu gehörte die Beratung und Betreuung von Beschäftigungsstellen und Zivildienstleistenden, die Hilfe bei der Gewährung von Zuschüssen und die Mitwirkung bei der Datenerhebung. Der Verein erhielt dafür eine feste Vergütung. Das Finanzamt wollte diese voll versteuern. Der BFH sah das anders:
- Umsatzsteuerfreiheit: Zwar handele es sich bei den Zahlungen nicht um echte Zuschüsse und diese seien auch nicht nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz befreit, weil sie den Hilfsbedürftigen nur mittelbar zugute kämen. Dafür könnten die Leistungen aber nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen befreit sein, so der BFH. Eine Steuerfreiheit ist dabei möglich, wenn die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen. Das muss das Finanzgericht jetzt noch einmal prüfen.
- Ermäßigte Besteuerung: Auch eine ermäßigte Besteuerung als Zweckbetrieb schloss der BFH nicht aus. Hier käme es darauf an, ob der Einsatz der Zivildienstleistenden bei den Beschäftigungsstellen den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins entsprach. Der Satzungszweck könne nämlich auch in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften (den Beschäftigungsstellen) erreicht werden, so der BFH.
(Urteil vom 23.7.2009, Az: V R 93/07)(Abruf-Nr. 093565)