09.04.2009 | Umsatzsteuer
BFH: Öffentliche „Zuschüsse“ können steuerpflichtig sein
Auch durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgaben der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können umsatzsteuerpflichtig sein. Entscheidend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung. Im vorliegenden Fall ging es um Zahlungen an einen eingetragenen Verein, die er vom Kirchenamt für seine journalistische Medienarbeit erhielt. Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen dem Regelsteuersatz, weil nach seiner Auffassung ein Leistungsaustausch bestand, auch wenn den Zahlungen kein gegenseitiger Vertrag zugrunde lag. Die Klage des Vereins gegen diese steuerliche Behandlung wies der BFH ab. Er sah die Übernahme der journalistischen Medienarbeit und die Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen als Gegenleistung für die Zuwendung an. Dass die Mittel auf Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben wurden, war nach Meinung des BFH ohne Bedeutung. Es komme auf den Grund der Zahlungen an und nicht auf das haushaltsrechtliche Verfahren.
Wichtig: Der BFH widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung (Umsatzsteuer-Richtlinien Abschnitt 150 Absatz 8), wonach solche Zuwendungen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich echte Zuschüsse sind. (Urteil vom 27.11.2008, Az: V R 8/07)(Abruf-Nr. 090842)