06.08.2010 | Umsatzsteuer
FG Köln: Auch satzungsmäßige Leistungen sind steuerbar
Ein Leistungsaustauschverhältnis kann auch vorliegen, wenn ein Verein mit seiner Leistungserbringung zugleich den ihm vorgegebenen Vereinszweck erfüllt. Die Mitgliedsbeiträge sind dann umsatzsteuerbar, entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Köln. Im vorliegenden Fall ging es um einen eingetragenen - nicht gemeinnützigen - Verein, der sich mit der Entwicklung eines Warenklassifikationssystems beschäftigte und seine Arbeitsergebnisse Mitgliedern und Dritten kostenfrei zur Verfügung stellte. Das FG kam - im Gegensatz zum Finanzamt - zu der Auffassung, dass der Verein Umsatzsteuer auf seine Mitgliedsbeiträge erheben und den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen dürfe. Für Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter reiche es bereits aus, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft den eigenen Zwecken des Gesellschafters diene und der Gesellschafter hierfür auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz - hier in Form der Beiträge - gewähre (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.12.2007, Az: V R 60/05). Der Verein habe auf Grundlage seiner Verpflichtungen aus der Vereinssatzung mit der Entwicklung eines Warenklassifikationssystems eine Leistung erbracht, die der effizienteren Beschaffung oder dem Absatz von Gütern konkret für die jeweiligen Mitglieder diene. Dass der Verein mit seiner Leistung zugleich den ihm vorgegebenen Vereinszweck erfülle, sei dabei ohne Belang.
Wichtig: Das FG bezieht sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und bestätigt erneut, dass die Rechtsprechung der von der Finanzverwaltung immer noch praktizierten Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge nicht mehr folgt. (Urteil vom 11.6.2010, Az: 15 K 1571/07)(Abruf-Nr. 102423)