06.06.2008 | Umsatzsteuer
Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei
Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Spielern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Golfvereine erhalten damit faktisch ein Wahlrecht, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln wollen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11.10.2007, Az: V R 69/06, Abruf-Nr. 080035; Urteil vom 9.8.2007, Az: V R 27/04, Abruf-Nr. 081338) und der Finanzverwaltung unterliegen die Greenfee-Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs nach deutschem Recht nämlich der Umsatzsteuer. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/112/EG („Mehrwertsteuersystemrichtlinie“) befreit dagegen „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Ist die Steuerfreiheit für den Verein günstiger, kann er sich unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen, so das FG Köln. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzugs das nationale Recht – die Umsatzsteuerpflicht – im Ergebnis für ihn günstiger ist. Im letzteren Fall müsste der Golfclub neben den Greenfee-Gebühren aber auch die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die dauerhafte Überlassung der Golfanlage behandeln und darauf Umsatzsteuer abführen.
Wichtig: Kurz vor Redaktionsschluss wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung gegen das Kölner Urteil Revision beim BFH eingelegt hat. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 15/08 geführt. (Urteil vom 20.2.2008; Az: 7 K 4943/05)(Abruf-Nr. 081342)