07.05.2009 | Umsatzsteuer
Kein Preisabstandsgebot bei amtlich festgelegten Vergütungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Preisabstandsgebot in § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht für behördlich genehmigte Preise gilt.
Hintergrund: Nach § 4 Nummer 18 Satz 1c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter anderem voraus, dass Entgelte für Leistungen des Vereins hinter den Entgelten zurückbleiben, die Erwerbsunternehmen durchschnittlich für gleichartige Leistungen verlangen (sogenanntes Preisabstandsgebot). Im konkreten Fall erfüllte der Betreuungsverein diese Voraussetzung nicht, weil das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegt. Der Verein kann sich aber - so der BFH - auf die günstigere Regelung in Artikel 13 Teil A Absatz 1g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Wenn ein EU-Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzt, darf sich das nämlich nach der EU-Richtlinie nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. (Urteil vom 17.2.2009, Az: XI R 67/06)(Abruf-Nr. 091157)