01.10.2007 | Umsatzsteuer
Neue Tendenzen zur Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen
Das oben genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält auch neue Aussagen in Sachen „Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen“. Der BFH schließt sich in Änderung seiner Rechtsprechung jetzt der Meinung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.3.2002, Az: C-174/00, Kennemer Golf & Country-Club) an, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können; unabhängig davon, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Der BFH wendet sich damit übrigens auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 4 Absatz 1 Satz 1 und Abschnitt 22 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005).
Für die Münchner Richter besteht bei Sportvereinen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitgliedsbeiträgen und der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen. Im aktuellen Fall gab ein Luftsportverein den Mitgliedern die Möglichkeit, Flugzeuge gegen eine „Gebühr“ zu nutzen, die nicht kostendeckend war. Dieser Vorteil steht für den BFH in unmittelbarem Zusammenhang mit den „Beiträgen“ und dem „Eintrittsgeld“, die die Mitglieder satzungsgemäß an den Verein zahlen mussten. Auch die von den Mitgliedern zusätzlich zu erbringende Werkstattarbeit kann für den BFH in einen Mitgliedsbeitrag umzudeuten sein. Entsprechend können auch die Ersatzzahlungen der Mitglieder für die Befreiung von dieser Werkstattarbeit als Entgelt nach Maßgabe des § 10 Absatz 1und 2 Umsatzsteuergesetz zu berücksichtigen sein. Dies alles muss das Finanzgericht Köln jetzt noch prüfen. Es bleibt also spannend. (Urteil vom 9.8.2007, Az: V R 27/04)(Abruf-Nr. 072992)