07.02.2011 | Umsatzsteuer
Nur geringfügige Verpflegung bei Seminaren ist steuerfrei
Bildungsveranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen und Berufsverbänden sind umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend nur die Kosten decken (§ 4 Nummer 22a Umsatzsteuergesetz). Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für die Verpflegung der Seminarteilnehmer. Sie gehört nicht zur Aus- oder Fortbildungstätigkeit. Es liegt auch nicht grundsätzlich eine mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung vor. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 7.10.2010, Az: V R 12/10; Abruf-Nr. 110345). Auch nach Gemeinschaftsrecht gelte hier nichts anderes. Artikel 132 Absatz 1i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreie zwar auch eng mit der Aus- und Fortbildung verbundene Dienstleistungen. Das gelte aber nur, wenn diese Leistungen unerlässlich seien. Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern handele es sich aber nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung.
Praxishinweis: Steuerfrei ist die Verpflegung als Nebenleistung deswegen nur, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur Mittel ist, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten. Bei Tagesseminaren gilt das nur für die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie zum Beispiel bei Kaffeepausen. Eine Teilnehmerverpflegung in größeren Umfang - mit separatem Mittag- und Abendessen - ist dagegen umsatzsteuerpflichtig. Wird für die Teilnahme ein einheitlicher Preis berechnet, muss er entsprechend aufgeteilt werden. Der Anteil darf dabei geschätzt werden, wenn die Verpflegung keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtleistung hat. |