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  • 01.02.2007 | Umsatzsteuer

    Organisation von Blutspendeterminen ist Zweckbetrieb

    Für den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes sind die Leistungen lokaler Wohlfahrtsvereine eine tragenden Säule. Die Vereine vor Ort verteilen Plakate, stellen ehrenamtliche Helfer und übernehmen Verwaltungstätigkeiten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob die pauschalen Vergütungen, die Vereine dafür vom DRK erhalten, mit Umsatzsteuer zu belegen sind.  

    Das FG kam zu folgendem Ergebnis: Steuerfrei sind die Umsätze nicht, sie unterliegen aber auch nicht dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. Bei den Hilfsleistungen für den Blutspendedienst handelt es sich vielmehr um einen Zweckbetrieb, der nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a UStG nur mit 7 Prozent besteuert wird. Es sind nämlich alle drei Voraussetzungen erfüllt, die § 65 Abgabenordnung an die Zweckbetriebseigenschaft knüpft:  

    • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins dient dazu, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen.
    • Die satzungsgemäßen Zwecke sind nur durch einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erreichen.
    • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb tritt zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

    (Urteil vom 8.11.2006, Az: 5 K 3447/04 U)(Abruf-Nr. 070332

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 91184