01.05.2007 | Umsatzsteuer
Schätzung des Vorsteuerabzugs auf Umsatzbasis ist zulässig
Gemeinnützige Körperschaften stehen regelmäßig vor dem Problem, dass sie neben einer unternehmerischen auch eine nichtunternehmerische Sphäre haben. Der Vorsteuerabzug ist aber nur für Leistungen möglich, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Nicht dazu gehören deshalb Eingangsumsätze, die dem ideellen Bereich zugeordnet werden müssen. Können die Eingangsbelege nicht eindeutig einem Bereich zugewiesen werden, müssen solche „gemischte Aufwendungen“ per Schätzung aufgeteilt werden. Ein möglicher Aufteilungsschlüssel ergibt sich dabei aus dem Verhältnis von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Dieses Verfahren ist zulässig, so das Finanzgericht (FG) Hessen in einer aktuellen Entscheidung. Sind also zum Beispiel 65 Prozent der Einnahmen umsteuerpflichtig, können 65 Prozent der gesamten Vorsteuer abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt nach einer Außenprüfung bei einer gemeinnützigen GmbH die Vorsteuern im Verhältnis der Einnahmen aus dem ideellen Bereich zu denen des unternehmerischen Bereichs gekürzt. Die GmbH hatte zunächst den Vorsteuerabzug auch für die Ausgaben des ideellen Bereichs geltend gemacht. Das FG wies die Klage des Vereins ab. Es bestätigte, dass das Finanzamt mit seiner Aufteilung richtig gelegen war. (Urteil vom 6.12.2006, Az: 6 K 3145/01)(Abruf-Nr. 071493)