10.07.2008 | Umsatzsteuer
Sponsoring ist auch ohne Geldfluss steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil darauf hingewiesen, dass nicht nur der „Verkauf“ von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge, bei denen kein Geld fließt, umsatzsteuerpflichtig sein können. Dem BFH lag eine Fallkonstellation vor, die beim Sach- und Leistungssponsoring typisch ist: Eine Werbeagentur hatte einer Gemeinde ein Fahrzeug als „Sponsoring-Mobil“ mit der Auflage zur Verfügung gestellt, für den werbewirksamen Einsatz des Autos zu sorgen. Die Werbeagentur versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des für die Gemeinde erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen leisten musste, ging die Werbeagentur davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung erbringt die Werbeagentur eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht in der Verpflichtung, das Fahrzeug werbewirksam einzusetzen.
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind laut BFH die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen. Im konkreten Fall sollte das Fahrzeug nach fünf Jahren kostenlos ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Damit erfolgte die Lieferung nach Ansicht des BFH bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuer war also schon zu diesem frühen Zeitpunkt fällig. Es handelte sich nicht um eine bloße Nutzungsüberlassung, die ähnlich wie Leasing zu behandeln wäre. (Urteil vom 16.4.2008, Az: XI R 56/06)(Abruf-Nr. 082009)