01.04.2007 | Umsatzsteuer
Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen jetzt vor dem BFH
In der Januar-Augabe (Seite 8) haben wir Sie über eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz zur Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen informiert (Urteil vom 9.11.2006, Az: 6 K 2704/04; Abruf-Nr. 063759). Das FG hatte damals die Auffassung vertreten, dass Mitgliedsbeiträge nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Verein wollte das Gegenteil. Mit einer Umsatzsteuerpflicht der Beiträge ergäbe sich für ihn (und für andere Sportvereine) nämlich die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Besonders interessant ist das, wenn große Vorsteuerbeträge anfallen, wie das zum Beispiel beim Bau von Sportanlagen der Fall ist.
Unser Tipp: Der unterlegene Verein ist am Ball geblieben und hat mitt-lerweile gegen das Pfälzer Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 69/06 geführt. Damit können Vereine, die ihre Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen wollen, durch Hinweis auf das BFH-Verfahren Ruhen ihres Verfahrens erreichen (und müssen nicht selbst klagen).