01.01.2008 | Umsatzsteuer
Steuerpflicht von Zuschüssen an Beschäftigungsgesellschaften
Zahlungen einer Kommune an eine Beschäftigungsgesellschaft sind keine echten Zuschüsse und damit umsatzsteuerpflichtig, wenn die Kommune eine Gegenleistung erhält, die zu einem Verbrauch im Sinn des Umsatzsteuerrechts führt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im konkreten Fall führte eine gemeinnützige Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (GmbH) Beschäftigungsmaßnahmen durch, die zu 90 Prozent von der Arbeitsverwaltung bezuschusst wurden. Die restlichen 10 Prozent finanzierte sie durch eine Übernahmevereinbarung mit der Kommune. Mit dem Geld wurden Spielplätze erweitert, Jugend- und Gemeinschaftsräume gebaut oder renoviert und Grünanlagen instand gehalten.
Das Finanzamt unterwarf den kommunalen Zuschuss der Umsatzsteuer und behielt damit sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH recht. Zwar – so der BFH – sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden soll, nicht umsatzsteuerpflichtig. Leistungen sind aber nicht bereits deshalb von der Besteuerung ausgenommen, weil sie ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (hier die Kommune) können auch außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art Empfänger von Lieferungen und sonstigen Leistungen sein. Für die Steuerbarkeit ist deshalb allein entscheidend, dass ein individueller, identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht. Und diese Voraussetzung war hier gegeben. (Urteil vom 29.6.2007, Az: V B 28/06)(Abruf-Nr. 073946)