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  • 07.04.2011 | Umsatzsteuer

    Vergütungen in Vereinen bis 500 Euro pro Jahr sind steuerfrei

    Vergütungen an freie Mitarbeiter in Vereinen können bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr grundsätzlich nach § 4 Nummer 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Das gilt auch, wenn der Verein nicht gemeinnützig ist. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bezogen auf den Begriff der Ehrenamtlichkeit des neuen § 31a Bürgerliches Gesetzbuch klargestellt (Beschluss vom 25.1.2011, Az: V B 144/09; Abruf-Nr. 111203). Eine entgeltliche Vorstandstätigkeit wird danach ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 Euro jährlich nicht übersteigt. Diese haftungsrechtliche Definition von Ehrenamtlichkeit, die geringfügige Vergütungen einschließt, kann auf den umsatzsteuerlichen Ehrenamtlichkeitsbegriff übertragen werden, so der BFH. Danach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören dabei alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden. Die Ehrenamtlichkeitsregelung des § 31a BGB gilt deswegen auch umsatzsteuerlich.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143727