07.05.2009 | Umsatzsteuer
Verwaltungsdienstleistungen unterliegen vollem Steuersatz
Eine Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines Vereins oder Verbands, die für untergeordnete Vereine Dienstleistungen erbringt, muss diese Leistungen mit dem Regelsatz von 19 Prozent versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Der unterlegene Verband machte vergeblich geltend, dass hier ein Fall des § 68 Nummer 2b Abgabenordnung (AO) vorliege, sodass die Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien. Nach § 68 AO gelten Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, als Zweckbetriebe, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende höchstens 20 Prozent betragen. Unter diese Regelung fallen für den BFH aber nur solche Einrichtungen, die mit Handwerksbetrieben vergleichbar seien. Auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines Vereins oder Verbands treffe das nicht zu. Bei solchen Dienstleistungen handele es sich um reine Verwaltungstätigkeiten, die bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen.
Solche Verwaltungsdienstleistungen sind für den BFH auch nach § 65 AO kein Zweckbetrieb, weil sie nicht zwecknotwendig sind und außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art stehen. (Urteil vom 29.1.2009, Az: V R 46/06)(Abruf-Nr. 091356)