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  • 01.09.2006 | Umsatzsteuer

    Voraussetzung für Steuerbefreiung von Wohlfahrtsorganisationen

    Leistungen von Wohlfahrtsorganisationen sind nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 

    1.Sie dienen steuerbegünstigten Zwecken.
    2.Die Leistungen kommen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute.
    3.Die Entgelte bleiben hinter dem zurück, was Erwerbsunternehmen durchschnittlich für gleichartige Leistungen verlangen.

    Zur Frage, wie die Klausel zur Entgelthöhe auszulegen ist, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte ein Betreuungsverein für seine Leistungen die gleichen Stundensätze abgerechnet wie Berufsbetreuer. Damit fehlte nach Ansicht des Finanzamts die Entgelteinschränkung nach § 4 Nummer 18c UStG. Das FG sah das anders. Die Berufsbetreuer erhielten im Gegensatz zum Betreuungsverein nämlich einen zusätzlichen Aufwendungsersatz für Verwaltungskosten. Der aber sei Teil des Entgelts, so die Auffassung des FG. Und damit lag das Entgelt der Berufsbetreuer höher als beim Betreuungsverein. Voraussetzung Nummer drei für die Steuerbefreiung war erfüllt, die Steuerbefreiung zu gewähren. (Urteil vom 16.8.2006, Az: 5 K 5856/02 U)(Abruf-Nr. 063521

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 91290