11.01.2010 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug der Kosten von Sportanlagen: Was ist eine sportliche Veranstaltung?
Nach § 4 Nummer 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind von gemeinnützigen Vereinen durchgeführte sportliche Veranstaltungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Für Sportvereine bedeutet das, dass für Kosten, die mit den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen zusammenhängen, kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Das ist angesichts der hohen Ausgaben, die für die Errichtung von Sportanlagen anfallen, ein gravierender Nachteil. Es liegt deswegen nahe, zu prüfen, ob die Veranstaltungen und Kurse des Vereins, für die er seine Anlagen nutzt, tatsächlich sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser umsatzsteuerlichen Vorschrift sind.
Aktueller Fall vor dem Finanzgericht Köln
Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich aktuell mit dieser Frage befasst. Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der eine Vielzahl von Kursen angeboten hatte, bei denen er geltend machte, sie würden gar nicht unter den Begriff Sport fallen. Ziel war es, die Vorsteuer aus den Baukosten für eine Gymnastikhalle zu ziehen.
Das Kursangebot des Vereins umfasste Pilates, Tai Chi, Yoga, Wirbelsäulengymnastik, Rückenfitness, Beckenbodentraining, „Gesund und Aktiv ab 45“, Feldenkrais, Qi Gong, Step Aerobic, Fitnessgymnastik, Body Forming, Powergymnastik, Fitness Mix, Thai Boxing Aerobic, Muskelaufbautraining, Salsa Aerobic, Ausgleichsgymnastik für Herren, „Bewegt ins Wochenende“, body attack, Selbstbehauptung, Kurse für Kinder, Psychomotorik sowie eine Reihe von Tanzveranstaltungen.
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