10.09.2010 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug im ideellen Bereich: So ziehen gemeinnützige Organisationen alle Register
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
Selbst für den Fachmann ist es schwer, die Regeln zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger Organisationen im nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich zu überschauen. Damit Sie den Überblick bewahren, fassen wir nachfolgend die Entwicklung der Rechtsprechung zusammen und unterbreiten Vorschläge, wie Sie ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte in gemeinnützigen Organisationen optimal lösen.
Der steuerrechtliche Hintergrund
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass entgeltliche Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder, die dessen konkretem Individualinteresse dienen, steuerbar sind und steuerpflichtig sein können - unabhängig davon, ob dadurch der Vereinszweck erfüllt wird (BFH, Urteil vom 7.5.2009, Az: V B 130/08). Damit können auch Mitgliedsbeiträge als Leistungsaustausch umsatzsteuerbar sein.
Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen
Weitgehend geklärt ist auch die Frage, wann öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig sind. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrags Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben der öffentlichen Hand gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (BFH, Urteil vom 8.11.2007, Az: V R 20/05; Urteil vom 5.12.2007, Az: V R 63/05). Ob die Leistungen dem Zuschussgeber zugute kommen, spielt keine Rolle.
Parallel zur Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen ist von der Rechtsprechung die Frage des Vorsteuerabzugs im ideellen Bereich geklärt worden. Die bisher vorgenommene Prüfung, inwieweit Vorsteuern mit umsatzsteuerfreien oder umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen im Zusammenhang stehen, muss erweitert werden um die Zuordnung zum nichtsteuerbaren (ideellen) Bereich.
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