01.06.2007 | Umsatzsteuer
Zuschüsse der Kirche für Medienarbeit sind steuerpflichtig
Die umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuschüsse gerät zunehmend in den Fokus der Finanzgerichte (FG). Das beweist nicht nur unser Beitrag aus der September-Ausgabe 2006, Seite 14 bis 17 (Neu-Abonnenten können ihn auf www.iww.de mit der Abruf-Nr. 071831 abrufen), sondern auch ein Fall vor dem FG Schleswig-Holstein. Dort ging es um einen nicht gemeinnützigen e.V., dessen Satzungszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit ist. Als Tochter-GmbH betreibt der Verein außerdem einen kirchlichen Rundfunkdienst. Für die Erfüllung seiner Aufgabe erhält er von der Kirche Zuschüsse, die er zum größten Teil an diese Tochter-GmbH weitergibt. Die GmbH behandelte diese Mittel als umsatzsteuerfreie Einnahmen, das Finanzamt als steuerpflichtiges Entgelt.
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Zwar sei die GmbH umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft des Vereins und die Weitergabe der Mittel deswegen umsatzsteuerfrei. Die Zahlungen der Kirche seien aber beim Verein umsatzsteuerpflichtig, weil kein echter Zuschuss sondern ein Leistungstausch vorliege. Auch wenn der Medienarbeit der GmbH für die Kirche kein gegenseitiger Vertrag zugrunde gelegen habe, bestand für das FG zwischen den Zahlungen der Kirche und der Medienarbeit der GmbH ein wechselseitiger Zusammenhang. Die GmbH habe für die Kirche die Aufgabe übernommen, die christliche Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen zu repräsentieren und mit dieser Leistung auf eine Vergütung gezielt. (Urteil vom 12.12.2006, Az: 4 K 71/05) (Abruf-Nr. 071832)