01.03.2007 | Umsatzsteuer
Zuschüsse zählen bei Schätzung des Vorsteuerabzugs nicht
Verfügt ein Verein sowohl über umsatzsteuerfreie als auch über umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so sind Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen, bei denen nicht klar ist, welchen Umsätzen sie zuzurechnen sind, nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen. Die übrigen Einnahmen wie Spenden und Zuschüsse bleiben bei der Vorsteuerschätzung außen vor. Diese vereinsfreundliche Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein getroffen.
Hintergrund: Gemeinnützige Vereine verfügen häufig sowohl über umsatzsteuerfreie als auch über umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Für die Leistungen, die zur Ausführung der steuerfreien Umsätze verwendet werden, kann dabei keine Vorsteuer abgezogen werden. Ist eine eindeutige Zuordnung der Eingangsrechnungen zu den eigenen Umsätzen nicht möglich, erfolgt der Vorsteuerabzug auf Basis von Schätzungen. Vor dem FG ging es um einen Verein, dessen Einnahmen überwiegend aus echten Zuschüssen eines Fördervereins bestanden. Daneben gab es umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Auftragsprojekten. Das Finanzamt legte entsprechend des umsatzsteuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinnahmen (einschließlich der Zuschüsse) die abzugsfähige Vorsteuer auf nur sechs Prozent fest. Der Verein war dagegen der Meinung, dass die Zuschüsse bei der Ermittlung der Gesamteinnahmen nicht einzubeziehen sind und kam so auf einen Anteil von 34 Prozent. Das FG gab dem Verein recht.
Beachten Sie: Das FG hat gegen seine Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des Verfahrens liegt aber noch nicht vor. (Urteil von 7.9.2006, Az: 4 K 223/04) (Abruf-Nr. 070737)