01.05.2006 | Umsatzsteuererhöhung
So reagieren Vereine auf die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007
Die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 trifft auch Vereine hart: Zum einen sind sie in ihrem nichtunternehmerischen (ideellen Bereich) nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, tragen also wie Endverbraucher die volle Steuerlast. Zum anderen erbringen sie ihre Leistungen meist für nichtunternehmerische Privatpersonen. Die Umsatzsteuer-Erhöhung belastet also die „Kunden“ des Vereins unmittelbar als Preiserhöhung.
Die Gestaltungsmöglichkeiten
Nichtsdestotrotz haben auch Vereine gewisse Gestaltungsspielräume. Diese haben ihren Ursprung darin, dass Vereinseinnahmen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden. Je nachdem, welchem Bereich des Vereins sie zugeordnet werden, sind Ihre Leistungen
- umsatzsteuerbefreit,
- mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent belegt (er bleibt auch ab 2007 unverändert) oder
- mit dem Regelsatz belastet. Dieser beträgt jetzt noch 16 Prozent und steigt zum 1. Januar 2007 auf 19 Prozent.
Die folgende Übersicht zeigt, wie die vier Bereiche des Vereins umsatzsteuerlich „behandelt“ werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereiche des Vereins
Ideeller (nichtunternehmerischer) Bereich | umsatzsteuerfrei | kein Vorsteuerabzug |
Vermögensverwaltung | ermäßigter Steuersatz; die meisten Einnahmen (zum Beispiel Zinsen, Kapitalerträge) sind aber umsatzsteuerfrei | Vorsteuerabzug möglich, soweit Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. |
Zweckbetrieb | umsatzsteuerpflichtig; ermäßigter Steuersatz | Vorsteuerabzug möglich |
Steuerpflichtiger wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb | umsatzsteuerpflichtig; Regelsatz | Vorsteuerabzug möglich |
Aus der Besteuerungssystematik resultieren für gemeinnützige Vereine vier Möglichkeiten, der Umsatzsteuer-Erhöhung zu begegnen.
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