10.06.2010 | Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen
Mitgliedsbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Rechtsprechung und ihre Folgen für Vereine
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
Die Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen ebbt nicht ab. Jetzt hat auch das Finanzgericht (FG) München Stellung genommen und die Diskussion um eine weitere Facette erweitert.
Der steuerliche Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Jahren 2007 und 2008 mehrfach entschieden, dass Beiträge, die ein Mitglied an den Verein zahlt, als Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen sein können. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Kennemer Golf- & Country Club“ (Urteil vom 21.3.2002, Az: Rs C-174/00; Abruf-Nr. 051238) hat der BFH dabei unter anderem
- die Leistungen eines Flugsportvereins (Urteil vom 9.8.2007, Az: V R 27/04; Abruf-Nr. 072992) und
- eines Golfvereins (Urteil vom 11.10.2007, Az: V R 69/06; Abruf-Nr. 080035) als umsatzsteuerpflichtige Leistungen beurteilt.
Auf der Grundlage von Abschnitt 14 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) prüft die Finanzverwaltung im Einzelfall, ob den Mitgliedsbeiträgen eine konkrete Gegenleistung des Vereins zuzuordnen ist.
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung (UStR, R 4 zu § 1 Umsatzsteuergesetz) unterscheidet derzeit noch zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen:
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