09.04.2010 | Unfallversicherung
Ehrenamtliche Helfer sind häufig nicht abgesichert
Ehrenamtliche Helfer, die bei einem Einsatz für den Verein einen Unfall erleiden, können nicht darauf vertrauen, dass die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) für die Unfallfolgen aufkommt. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Sozialgericht (SG) Fulda. Er rückt das Thema „Versicherung im Verein“ wieder ins Bewusstsein und belegt, dass hier für Vereine oft dringender Handlungsbedarf besteht.
Der aktuelle Fall
Ein Vereinsmitglied, von Beruf Elektromeister, hatte beim Hoffest seines Vereins die elektrischen Anlagen installiert. Dabei stürzte er von der Leiter und zog sich neben einer Platzwunde eine Fraktur des obersten Lendenwirbels zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil das Mitglied - so die Begründung - als Ehrenamtler zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Die Entscheidung des SG Fulda
Der Elektromeister ging deshalb vor Gericht. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das SG bescheinigte ihm zwar, dass grundsätzlich eine Versicherung infolge einer Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Frage käme. Das setze aber voraus, dass ein Vereinsmitglied für den Verein Arbeitsleistungen erbringe, die über die Mitgliedschaftspflichten hinausgingen. Und diese Voraussetzung war hier im konkreten Fall für das SG Fulda nicht erfüllt.
Es bestätige damit die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Mitglieder seien keine „Wie-Beschäftigte“, wenn sie aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung im Rahmen des Vereinszwecks für den Verein tätig werden (Urteil vom 19.1.2010, Az: S 4 U 5/08; Abruf-Nr. 101016).
Was ist eine „Wie-Beschäftigung“?
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