05.06.2009 | Unsicherheit ist groß
Voraussetzungen für Vergütungen im Verein: Das ist der Stand der Dinge
Mit seinem Schreiben zur Gewährung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder (Ausgabe Mai 2009, Seite 4, im Online-Archiv: www.iww.de) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Verwirrung komplett gemacht. Selbst Fachleute rätseln seitdem, ob und unter welchen Voraussetzungen Vereine überhaupt Vergütungen an Mitglieder, Vorstandsmitglieder oder Dritte zahlen dürfen. Der nachfolgende Beitrag bringt deshalb Licht ins Dunkel.
Vergütungen an Mitglieder und Dritte
Ein allgemeines Verbot von Vergütungen gibt es im Vereins- oder Gemeinnützigkeitsrecht nicht. Es ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinnützigkeits-Pflichtklausel, wonach Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. Hier geht es um unentgeltliche Zuwendungen, nicht um die Bezahlung von Leistungen.
Anforderungen an die Satzung
Die Satzung muss also - außer bei Vorstandsmitgliedern (siehe Seite 6) - keine Regelungen treffen, um bezahlte Tätigkeiten im Verein zu ermöglichen. Es genügt, wenn die Satzung solche Zahlungen nicht verbietet. Für einfache Mitglieder gilt hier das Gleiche wie für Nichtmitglieder. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergibt sich keine Sonderstellung.
Steuerrechtlich gilt hier nichts anderes als vereinsrechtlich. Das Finanzamt prüft aber Zahlungen an Mitglieder kritischer, weil hier eher der Verdacht nahe liegt, es würden Vorteile gewährt, die ein Dritter so nicht erhalten würde.
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