05.08.2009 | Urteil des Finanzgerichts München
Vorsteueraufteilung bei unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten
Für Vereine ist ein Nebeneinander von unternehmerischen und nichtunternehmerischen Tätigkeiten typisch. Regelmäßig stellt sich deshalb die Frage nach dem Umfang des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer aus Eingangsumsätzen kann ja nur abgezogen werden, wenn diese in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Das Finanzgericht (FG) München hat jetzt klargestellt, wie diese Vorsteueraufteilung auszusehen hat.
Der zugrunde liegende Fall
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der im Bereich der Sozial- und Bildungsforschung tätig war. Der Verein finanzierte sich überwiegend aus Zuschüssen. Daneben verfügte er aber auch über umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Auftragsforschung, Veröffentlichungen und Hilfsgeschäften. Das Finanzamt teilte die in den Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil auf. Mangels entsprechender Zuarbeit durch den Verein erfolgte diese Aufteilung per Schätzung.
Dagegen klagte der Verein mit der Begründung, seine Tätigkeit sei nicht in Einzelprojekte aufzugliedern, da Grundlagen- und Auftragsforschung untrennbar seien. Die Grundlagenforschung diene der Vorbereitung der Auftragsforschung. Die Finanzierung von Ausgaben durch Zuschüsse schließe den Vorsteuerabzug nicht aus. Der Verein wollte deshalb aus allen Eingangsrechnungen die Vorsteuer ziehen und zog vor das FG.
Die Entscheidung
Das FG verwarf die Einwände des Vereins und lehnte die Klage ab (Urteil vom 5.11.2008, Az: 3 K 3427/03; Abruf-Nr. 092430 ). Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Verein hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: V B 160/08).
Grundsätzliche Erwägungen des FG
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