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  • 12.01.2011 | Veranstalterhaftung

    Haftungsbeschränkung in der Turnierausschreibung als AGB

    Für „allgemeine Bestimmungen” einer Turnierausschreibung gelten die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ausschlüsse der Veranstalterhaftung sind deswegen nur eingeschränkt wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil vom 23.9.2010, Az: III ZR 246/09; Abruf-Nr. 103420).  

    Hintergrund: In Ausschreibungen zu Sportveranstaltungen finden sich häufig Regelungen zum Haftungsausschluss des Veranstalters. Beziehen sich die Regeln nicht nur auf den äußeren Ablauf des Turniers („sportliches Regelwerk“), sondern handelt es sich um vorformulierte Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung des Veranstalters gegenüber den Teilnehmern, handelt es sich um AGB, die der AGB-Kontrolle unterliegen. Benachteiligen die AGB die Teilnehmer unangemessen, sind die Ausschlüsse wegen Verstoßes gegen § 309 Nummer 7 BGB insgesamt unwirksam.  

    Praxishinweis: Im konkreten Fall hatte der Veranstalter eines Springreitturniers in der Ausschreibung eine Haftung für jegliche Schäden ausgeschlossen. Beim Turnier verletzte sich ein Pferd an einem ungeeigneten Fangständer und musste eingeschläfert werden. Der Eigentümer verlangte vom Veranstalter Schadenersatz. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Haftungsausschluss in den Turnierbestimmungen verstieß gegen § 309 Nummer 7 BGB. Die entsprechenden Klauseln waren deshalb insgesamt unwirksam. Damit entfiel auch der - eigentlich mögliche - Ausschluss einer Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141472