11.10.2010 | Verein als Reiseveranstalter
Reisemaßnahmen im Verein: Diese Versicherungsfragen sollten Sie klären
von Tino Braunschweig, Bernhard Assekuranzmakler GmbH, Sauerlach
Viele Vereine sind in ihrer täglichen Arbeit auch mit der Planung, Durchführung und Organisierung von Fahrten und Reisen konfrontiert. Sie sollten deshalb die Risiken kennen, die damit zusammenhängen und entsprechende Absicherungen treffen. Das betrifft vor allem die rechtlichen Stellungen von Vereinen als Reiseveranstalter oder Reisevermittler und die Versicherung von Reiseteilnehmern und Begleitpersonen (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) gegen Risiken.
Wann gilt der Verein als Reiseveranstalter?
Als Reiseveranstalter gilt man nach § 651 a bis m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn man für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei oder mehr selbstständige Hauptleistungen anbietet. Diese touristischen Hauptkomponenten sind
- Reise/Transport (Bus, Bahn, Flug, Schiff, Transfer),
- Unterkunft und Verpflegung,
- die Leitung der Gruppe und
- alle Zusatzangebote (Seminare, Fort- und Weiterbildung, Lehrgänge, Sport, Sprachkurse).
Daraus folgt, dass Vereine auch bei typischen Vereinstätigkeiten wie Ferien- oder Zeltlagern (Anreise, Leitung und Unterkunft), Seminaren und Bildungsmaßnahmen (Unterkunft, Verpflegung, Angebot) oder Skifreizeiten als Reiseveranstalter im rechtlichen Sinne tätig sind.
Praxishinweis
Der Verein fungiert nicht mehr als Reiseveranstalter (sondern nur als Reisevermittler), wenn er die genannten Komponenten nicht selbst, sondern von einem Reisebüro durchführen lässt. Ausschlaggebend ist, dass der Verein in seiner Werbung nicht den Eindruck vermittelt, er sei selbst der Veranstalter. Das wird vor allem bei Anzeigen in fremden Medien leicht der Fall sein. Auch bei Bekanntmachungen in vereinseigenen Medien sollte er aber klarstellen, dass er die Reise nur vermittelt. |
Versicherungsbedarf als Reiseveranstalter
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