06.10.2008 | Vereinsbesteuerung – Teil 2
Der Verlust der Gemeinnützigkeit
von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater, Kanzlei Geirhos,
Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg
Für einen steuerbegünstigten Verein hat die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt meist fatale Folgen. Es können sich dadurch Steuernachzahlungen in einer Größenordnung ergeben, die den Verein finanziell überfordern. Die Folgen können die Insolvenz und Auflösung des Vereins und die persönliche Haftung von Vorständen sein.
In der September-Ausgabe haben wir Ihnen die zehn häufigsten Fehler bzw. Verstöße vorgestellt, die den Verein die Gemeinnützigkeit kosten können. Nachfolgend erfahren Sie, welche verfahrensrechtlichen Formalien beim Entzug der Gemeinnützigkeit gelten und wie sich Vereine gegen den Entzug wehren können.
Verfahren zum Entzug der Gemeinnützigkeit
Für die Gewährung der Gemeinnützigkeit gibt es kein gesondertes Verfahren. Das Finanzamt entscheidet im normalen Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid oder Freistellungsbescheid), ob der Verein gemeinnützig ist. Wenn der Verein in dem betreffenden Veranlagungsjahr gegen die Gemeinnützigkeitsvorschriften verstoßen hat, wird die Gemeinnützigkeit entzogen.
Beispiel
Ein Sportverein gibt im Jahr 2008 die Gewinnermittlung für die Jahre 2005 bis 2007 ab. Daraus ergibt sich, dass in diesen Jahren erhebliche Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind, die durch Mittel des ideellen Bereichs ausgeglichen wurden. Das Finanzamt erlässt für die Jahre 2005 bis 2007 Bescheide, in denen zwar die Körperschaftsteuer auf jeweils Null Euro festgesetzt wird. Allerdings wird wegen der Mittelfehlverwendung für diese Jahre zugleich die Gemeinnützigkeit versagt. |
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