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  • 01.05.2007 | Vereinsführung

    Wann haben Vereine Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

    Vereine können bei Streitigkeiten nach § 116 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: 

    1. Weder der Verein noch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten können die Prozesskosten aufbringen.
    2Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch den Verein läuft allgemeinen Interessen zuwider.

    Wie diese Bedingungen konkret auszulegen sind, steht ist einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin. Hinsichtlich der finanziellen Situation fordert das KG vom Verein den Nachweis, dass weder er noch seine Mitglieder in der Lage sind, die Prozesskosten aufzubringen. In diesem Zusammenhang muss der Verein auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme prüfen, bevor er sich an den Staat wendet. Außerdem müsse ein Verein rechtzeitig Rücklagen bilden, wenn ein Rechtstreit absehbar sei, so das KG. Tue er das nicht, habe er keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Der Einwand, das Vermögen eines Vereins sei für gemeinnützige Zwecke gebunden, ziehe hier nicht. 

    Bedingung Zwei, das Vorliegen eines „allgemeinen Interesses“, ist nicht allein dadurch erfüllt, dass der Verein gemeinnützig ist. Es muss „schon etwas mehr sein“, so das KG. Die Richter beziehen sich hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3.4.1987, Az: V ZR 160/85), wonach allein die Gemeinnützigkeit eines Vereins noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung begründe. (Beschluss vom 13.4.2006, Az: 12 U 249/04) (Abruf-Nr. 071494

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 3 | ID 111761