01.04.2006 | Vereinshaftung
Gericht verschärft Haftung für Unfälle von Kindern
Kurz vor Redaktionsschluss hat uns unser Leser, Rechtsanwalt Fritz E. Steller aus Kaiserslautern, ein brandaktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Kaiserslautern zur Haftung eines Vereins und dessen Übungsleiter für Unfälle von Kindern in Übungsstunden zur Kenntnis gegeben. Im konkreten Fall war ein siebenjähriger Junge in Folge des Schubsers eines anderen Kindes bei einer einfachen Übung an den Ringen gestürzt und hatte sich den linken Unterarm gebrochen. Das LG hat Verein und Übungsleiter nicht nur zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, sondern beide auch verpflichtet, dem Unfallopfer künftige immaterielle Schäden zu ersetzen. Die Entscheidung lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
- Mit der Übernahme der Leitung einer Turnstunde haben Übungsleiter eine Garantenstellung übernommen, dass den Kindern keine gesundheitlichen Schäden entstehen.
- Übungsleiter sind Verrichtungsgehilfen des Vereins im Sinne von § 831 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Der Verein als Geschäftsherr muss sich durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von der tatsächlichen Umsetzung der vorhandenen Sachkunde überzeugen.
Wichtig: Das Urteil dürfte große Auswirkungen auf die Praxis in Sportvereinen haben. Wir werden das Urteil deshalb in einer der nächsten Ausgaben ausführlich kommentieren und vor allem darauf eingehen, wie Vereine auf die verschärften Haftungsrisiken reagieren können. (Urteil vom 4.4.2006, Az: 1 S 145/05)(Abruf-Nr. 061890)