10.07.2008 | Vereinsrecht
Abstimmungen im Umlaufverfahren
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Bei der gerade durchgeführten Vorstandswahl konnten wir den Posten des 2. Vorsitzenden nicht besetzen. Nachträglich fand sich aber doch ein Kandidat für das Amt. Muss jetzt eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) einberufen werden oder kann man die Wahl auch mit einem Umlaufbeschluss durchführen? Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Die gesetzliche Regelung
Das Vereinsrecht kennt in der Tat eine solche Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Nach § 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Satzung die schriftliche Beschlussfassung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie gilt für alle Beschlüsse, auch für Wahlen. Die – im BGB genannten – Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:
Das Verfahren
Wenn die Satzung zum schriftlichen Beschlussverfahren keine Bestimmungen enthält, entspricht jede Schriftform, der zu entnehmen ist, dass alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen, den gesetzlichen Anforderungen. Dem würde eine Liste mit dem Beschluss und den Namen der Mitglieder genügen, auf der jedes Mitglied „Ja“, „Nein“ oder „Stimmenthaltung“ ankreuzt und unterschreibt. Die Mitglieder können sich aber auch mit separaten Schreiben beteiligen.
Es können auch Stimmzettel verschickt werden. Dann muss aber von jedem Mitglied ein Rücklauf vorliegen. Am besten wird dem Stimmzettel eine eigene Erklärung beigelegt, dass dem schriftlichen Beschlussverfahren zugestimmt wird. Ob und wie auf dem beiliegenden Stimmzettel gewählt wird, ist dann nicht maßgeblich. Eine Rückmeldung muss aber in jedem Fall – und schriftlich – vorliegen. Ein einziges Mitglied, das nicht reagiert, bringt das Beschlussverfahren zum Scheitern.