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  • 12.10.2009 | Vereinsrecht

    Änderung der Amtszeit gilt auch rückwirkend

    Wird die Amtsperiode des Vorstands per Satzungsänderung verkürzt, gilt das auch für den noch im Amt befindlichen Vorstand, so das Landgericht (LG) Koblenz. Im konkreten Fall dauerte die Amtszeit des Vorstands laut Satzung vier Jahre. Nachdem der Vorstand im Jahr 2006 neu gewählt worden war, wurde 2007 per Satzungsänderung die Amtsperiode auf zwei Jahre verkürzt. Bei der Mitgliederversammlung im Jahr 2007 war die Neuwahl des Vorstands aber nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden. Ein entsprechender Antrag wurde auf der Versammlung abgelehnt. Daraufhin klagten Mitglieder vor dem Amtsgericht (AG) Koblenz auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie auf Verpflichtung zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“. Das AG gab den Klägern Recht. Das LG hat das Urteil in der Revision bestätigt. Die Neuregelung zur Dauer der Amtsperiode gelte ab Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister - auch für den zunächst auf vier Jahre bestellten Vorstand. (Urteil vom 29.6.2009, Az: 6 S 51/09)(Abruf-Nr. 093188)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130693