03.12.2010 | Vereinsrecht
Anforderungen an ein Schiedsgericht
Schließt die Satzung eines Vereins den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten aus, ist eine solche Klausel nur wirksam, wenn ein Schiedsgericht im Sinne des § 1034 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen ist. An ein solches Schiedsgericht sind aber Mindestvoraussetzungen zu stellen. Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Hamburg sind dies in erster Linie
- organisatorische Unabhängigkeit,
- Unparteilichkeit (Beschluss vom 23.7.2010, Az: 7c C 71/10; Abruf-Nr. 103998) sowie
- der Umstand, dass beide Parteien gleichberechtigten Einfluss auf die personelle Besetzung des Schiedsgerichts nehmen können.
Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen nach Ansicht des AG nicht erfüllt, weil die Mitglieder des Schiedsgerichts von den Landesverbänden entsandt wurden. Das Schiedsgericht erfüllte deswegen nicht die Anforderungen des § 1034 ZPO. Der Verband konnte den Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht also nicht ausschließen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140593