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  • 07.09.2009 | Vereinsrecht

    Aufnahme konkurrierender Landesverbände im Spitzenverband

    Spitzenverbände auf Bundesebene verordnen in ihren Satzungen für regionale Untergliederungen meist ein Ein-Platz-Prinzip. Sie nehmen also nicht mehr als einen Verband für eine Region oder ein Bundesland auf. Eine solche Satzungsregelung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München unwirksam sein, wenn dadurch konkurrierende Landesverbände unnötig diskriminiert werden.  

    Im konkreten Fall hatte ein Taekwondo-Landesverband auf Aufnahme in den Bundesverband geklagt. Für das entsprechende Bundesland war aber bereits ein Verband Mitglied und die Satzung sah ein Ein-Platz-Prinzip vor. Das OLG war dennoch der Meinung, dass der zweite Landesverband ein Recht auf Aufnahme hatte. Das Ein-Platz-Prinzip in der Satzung eines Spitzenverbands muss - so das Gericht - so gestaltet sein, dass konkurrierende Landesverbände nicht diskriminiert werden. Das ist besonders dann der Fall, wenn der zuerst gekommene Mitgliedsverband sogar dann den Vorrang hat, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt. (Urteil vom 25.6.2009, Az: U (K) 5327/08)(Abruf-Nr. 092763)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129856