05.06.2009 | Vereinsrecht
Aufnahmezwang bei Landessportverbänden hat Grenzen
Die Satzungsregelung eines Sportverbands, keine Mitgliedsvereine aufzunehmen, die den Namen ihres Hauptgeldgebers im Vereinsnamen führen, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht zu beanstanden. Eine solche Aufnahmevoraussetzung ist sachlich gerechtfertigt. Denn die Zulassung einer solchen Praxis hätte zur Folge, dass der (Handball-)Verein mit dem Geldgeber gleichgesetzt und so die Sportfinanzierung gegenüber der Sportausübung in den Vordergrund gerückt würde. Deshalb hat ein Verein, der den Namen seines Hauptsponsors im Namen führt, keinen Anspruch, in den Sportverband aufgenommen zu werden. Er muss erst seinen Namen ändern.
Hintergrund: Für Sportverbände besteht grundsätzlich ein Aufnahmezwang. Die Verbände dürfen aber im Rahmen der Vereinsautonomie Aufnahmevoraussetzungen festlegen. Solche Aufnahmeanforderungen müssen nicht zwingend in der Satzung verankert sein. Auch Vereinsordnungen oder die bisher geübte Praxis können eine rechtliche Grundlage liefern. Erfüllt ein Bewerber diese Voraussetzungen zur Aufnahme nicht, stellt das in der Regel einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Nichtaufnahme dar. Etwas anderes gilt nur, wenn die satzungsgemäßen Einschränkungen sachlich nicht gerechtfertigt sind. (Urteil vom 3.3.2009, Az: 11 U 57/08 (Kart)(Abruf-Nr. 091798)