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  • 07.05.2009 | Vereinsrecht

    Ausschluss eines Mitglieds umfasst kein Hausverbot

    Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, bedeutet das nicht, dass ihm damit auch der Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen des Vereins verwehrt werden kann. Das entschied jetzt das Landgericht Köln. Für Veranstaltungen eines Vereins, die für den allgemeinen Publikumsverkehr offen sind, habe der Verein zwar das Hausrecht. Er dürfe es aber nicht willkürlich ausüben. Das folge aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (Leistung nach Treu und Glauben). Aus diesem Grund dürfe der Verein Besucher nur ausschließen, wenn sie den Betriebsablauf stören. Es sei denn, er behalte sich eine individuelle Zugangskontrolle vor und mache das schon im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich (etwa durch einen Türsteher). Diese Maßgaben gelten auch für ehemalige Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, weil sie das Vereinsleben störten. Solche Mitglieder dürfen also nicht anders behandelt werden als beliebige Besucher. Der Vereinsausschluss ermöglicht kein allgemeines Hausverbot. (Urteil vom 11.2.2009, Az: 4 O 312/08)(Abruf-Nr. 091357)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126572