01.10.2007 | Vereinsrecht
Beitragspflicht endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Beitragspflicht der Mitglieder endet mit der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vereinsvermögen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
Wichtig: Die Entscheidung gilt nicht nur für ideelle Vereine. Auch bei einem eingetragenen Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung (§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch) sind die Vereinsmitglieder nach Beginn des Abwicklungsstadiums nicht zu weiteren Beitragszahlungen verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung das ausdrücklich so regelt. (Beschluss vom 23.4.2007, Az: II ZR 190/06)(Abruf-Nr. 072449)
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 3 | ID 113145