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  • 01.05.2006 | Vereinsrecht

    Darf der Verein bedürftige Mitglieder unterstützen?

    Vereine verstehen sich oft auch als Solidargemeinschaft. Da liegt es nahe, in Not geratene Mitglieder aus Mitteln des Vereins zu unterstützen. Gemeinnützigen Vereinen (zum Beispiel Sportvereinen) ist es aber nicht erlaubt, Mittel an Privatpersonen weiter zu geben. Das wäre ein Verstoß gegen § 55 Absatz 1 Abgabenordnung (AO). Er besagt, dass Mitglieder keine unentgeltlichen (mit keiner angemessenen Gegenleistung verbundenen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen (Gebot der Selbstlosigkeit). 

    Unser Tipp: Wollen Sie einem bedürftigen Mitglied Vereinsmittel zukommen lassen, bleibt nur der Umweg über einen mildtätigen Verein. Ein solcher Verein darf Menschen unmittelbar unterstützen, die nach § 53 AO als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten. Ihr gemeinnütziger Verein wiederum darf einen Teil seiner Mittel an andere steuerbegünstigte Organisationen weitergeben (§ 58 Nummer 2 AO). Mit einem solchen Verfahren ist die mittelbare Unterstützung von Mitgliedern möglich; vorausgesetzt, es findet sich ein Verein mit entsprechendem Satzungszweck als „Durchlaufstelle“. 

    Eine Alternative wäre es, das Mitglied durch ein Darlehen zu unterstützen. Dabei müssen Sie aber zweierlei beachten: 

    • Ihr Verein muss einen banküblichen Zins nehmen. Der entgangene Zins wäre nämlich ebenfalls eine unerlaubte Zuwendung.
    • Sollen zeitnah zu verwendende Mittel (zum Beispiel Spenden oder Mitgliedsbeiträge) eingesetzt werden, muss das Darlehen spätestens in dem Jahr zurückgezahlt werden, nach dem Ihr Verein die entsprechenden Mittel eingenommen hat (§ 55 Absatz 2 Nummer 5 AO).

    Gelder, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (zum Beispiel freie Rücklagen), können auch für längere Zeiträume als Darlehen vergeben werden. 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 91243