09.04.2009 | Vereinsrecht
Gemeinnützige Tochter-GmbH eines Vereins: Überlegungen zum Gesellschaftsvertrag
von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt, Köln
Der Vorstand eines Vereins, der allein oder zusammen mit anderen Vereinen eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) gründen will, sollte eine Reihe strategischer Überlegungen anstellen. Das gilt auch, wenn er die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags einem juristischen Fachmann überlässt. Insbesondere sollte sich der Vorstand selbst darüber klar werden, wie die Gesellschaft nach seiner Vorstellung zukünftig funktionieren soll.
Strategische Überlegungen
Gründet ein Verein eine gGmbH, muss er für sich die Frage beantworten, welchen Einfluss der Verein auf das laufende Geschäft der gGmbH nehmen will und wer diesen Einfluss ausüben soll. Zu Geschäftsführern der Gesellschaft werden typischerweise Personen bestellt, die nicht Mitglied des Vereinsvorstands sind und die die Tätigkeit beruflich ausüben.
Dadurch verliert der Vorstand an direktem Einfluss auf die laufenden Geschäfte. Gleichzeitig führt die Verlagerung von Aktivitäten auf eine gGmbH tendenziell dazu, dass der geschäftsführende Vereinsvorstand gestärkt wird und sich die Einflussmöglichkeiten des erweiterten Vorstands verringern. Diese Effekte können durch die Gestaltung des gGmbH-Vertrags verstärkt oder weitgehend verhindert werden.
Soll die gGmbH von zwei oder mehr Vereinen gemeinsam gegründet werden oder will sich der Verein an einer bestehenden gGmbH beteiligen, kommt es besonders auf die Regeln an, die das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffen.
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