10.07.2008 | Vereinsrecht
Gesetzesantrag: Haftung von Vorständen soll begrenzt werden
Die Bundesländer Saarland und Baden-Württemberg haben einen Gesetzesantrag zur Begrenzung der Vorstandshaftung in den Bundesrat eingebracht (Drucksache 399/08). Damit sollen die Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder in gemeinnützigen Vereinen eingeschränkt werden. Durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und in der Abgabenordnung sollen folgende Haftungserleichterungen erreicht werden:
- Die Begrenzung der Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Haftungsfreistellung gegenüber dem Verein bei Haftung gegen-über Dritten, außer der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Die Begrenzung der Haftung bei Insolvenzverschleppung auf den Fall, dass das jeweilige Vorstandsmitglied die Stellung des Insolvenzantrags selbst verzögert oder Kenntnis von einer entsprechenden Pflichtverletzung durch ein anderes Vorstandsmitglied hat.
- Keine Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge für diejenigen Vorstandsmitglieder, die laut schriftlicher Aufgabenverteilung nicht für das Abführen der Beiträge verantwortlich sind.
- Wegfall der Steuerhaftung für solche Vorstandsmitglieder, die nach dem Aufgabenverteilungsplan nicht für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verantwortlich sind.
Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 1 | ID 120389