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  • 01.01.2008 | Vereinsrecht

    Haftungsdurchgriff auf Mitglieder des Vereins bleibt eine seltene Ausnahme

    Der Haftungsdurchgriff auf Mitglieder eines eingetragenen Vereins (e.V.) bleibt eine sehr seltene Ausnahme. Das ist das Fazit einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.12.2007, Az: II ZR 239/05; Abruf-Nr. 073954). 

     

    Der BGH hat mit seiner Revisionsentscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden revidiert, das vor zwei Jahren die Vereine sehr verunsichert hatte. Das OLG hatte nämlich die Ansicht vertreten, dass die Mitglieder eines eingetragenen Vereins persönlich haften, wenn der Verein mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten das sogenannte Nebenzweckprivileg überschreitet. Wir hatten darüber in der April-Ausgabe 2007 auf Seite 4 berichtet (Urteil vom 9.8.2005, Az: 2 U 897/04; Abruf-Nr. 071097). 

    Der rechtliche Hintergrund

    Eingetragene Vereine sind bezüglich einer Durchgriffshaftung auf Mitglieder und Vorstand ähnlich gestellt wie die GmbH. Mitglieder haften grundsätzlich nicht für Forderungen gegen den Verein. Bei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und anderen Vertretungsorganen des Vereins gilt das Organhaftungsprinzip nach § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie haften nicht mit ihrem privaten Vermögen. Dieser Haftungsausschluss gilt zwar nur für die vertragliche Haftung – also für Forderungen aus Rechtsgeschäften wie zum Beispiel einem Mietvertrag, den der Vorstand für den Verein abschließt. Im Gegensatz zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Vertreter des Vereins damit aber vor den typischen wirtschaftlichen Risiken der Vereinstätigkeit geschützt. 

     

    Anders als bei der GmbH ist beim e.V. aber kein Mindestkapital erforderlich. Damit die Haftungsbeschränkung nicht zum Schaden der Gläubiger missbraucht werden kann, sieht der Gesetzgeber deswegen vor, dass der Zweck eines eingetragenen Vereins (ideeller Verein) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (§ 21 BGB). Vereine mit (teilweise) wirtschaftlichen Satzungszwecken haben daher keine Chance, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. Die Gerichte lehnen das ab.