01.05.2006 | Vereinsrecht
Ist ein Vorstand auf Lebenszeit berufbar?
Für die Amtsperiode eines Vorstands sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine Höchst- oder Mindestdauer vor. Auch die Satzung muss dazu keine Vorschrift enthalten. Der Vorstand (oder eines seiner Mitglieder) kann auf unbestimmte Zeit berufen werden. Selbst eine Bestellung auf Lebenszeit ist möglich. Dies bedeutet aber nur, dass die Amtszeit nicht von vornherein begrenzt ist. Die Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn die Bestellung durch ein anderes Organ oder gar von außen (zum Beispiel durch einen Dachverband) erfolgt. Eine entsprechende Satzungsregelung wäre unwirksam.
Möglich ist es nur, die Abberufung auf wichtige Gründe zu beschränken (§ 27 BGB). Als solche gelten – soweit die Satzung dazu keine näheren Angaben macht – alles, was es dem Verein unmöglich macht, am Amtsinhaber festzuhalten. Dazu zählen nach § 27 BGB insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Die Gründe müssen aber nicht in der Person des Vorstands liegen, auch äußere Umstände oder organisatorische Erfordernisse (wie zum Beispiel die Verkleinerung des Vorstands) reichen aus.