06.05.2008 | Vereinsrecht
Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen
Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den „Weißen Ring“ – einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Ring um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtanspruch besteht. (Beschluss vom 20.12.2007, Az: 5 W 869/07)(Abruf-Nr. 081395)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 119211