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  • 07.07.2009 | Vereinsrecht

    Kein Zurück bei mündlich vereinbarter Meisterschaftsprämie

    Verspricht der Verein Sportlern oder Trainern Erfolgsprämien, ist er an diese Zusage gebunden. Es handelt sich dabei nämlich um kein Schenkungsversprechen, das nach § 518 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur in notarieller Form wirksam ist, so der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hatte der Vorstand eines Sportclubs dem Trainer der Ringermannschaft 5.000 Euro versprochen, wenn seine Mannschaft in der kommenden Saison den Meistertitel gewinnt, sich dann aber geweigert zu zahlen. Bei einer solchen Auslobung handelt es sich um kein Schenkungsversprechen, entschied der BGH. Die Prämie ist nämlich keine unentgeltliche Leistung, sondern Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers. Für eine solche Entlohnungsvereinbarung gibt es keine Formvorschriften. Sie gilt also auch, wenn sie nur mündlich erfolgt. (Urteil vom 28.5.2009, Az: Xa ZR 9/08)(Abruf-Nr. 092105)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 128331