01.04.2006 | Vereinsrecht
Keine Ehrschutzklage bei Beleidigungen im Verein
In einem Ausschluss-Verfahren warf ein (Noch-)Mitglied einem Vorstandsmitglied „Dummheit“ und „Blödheit“ vor. Dieser will wissen, ob es Aussicht auf Erfolg hat, gerichtlich auf Unterlassung solcher Äußerungen vorzugehen.
Dazu unsere Antwort: Grundsätzlich besteht bei beleidigenden Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Andererseits bestimmt das Grundgesetz (GG), dass jeder einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat (Artikel 103 Absatz 1 GG). Aus diesem Anspruch folgert der Bundesgerichtshof, dass in gerichtlichen Verfahren und auch in Verfahren zur Vorbereitung gerichtlicher Verfahren beleidigende Äußerungen sanktionslos fallen dürfen.
Wichtig: Die obergerichtliche Rechtsprechung wendet diese Grundsätze sehr großzügig an. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt selbst bei den folgenden massiven verbalen Angriffen keinen Unterlassungsanspruch eines Vorstandsmitglieds erkannt. Ihm war in einem achtseitigen Schriftsatz „Verblödung“ vorgeworfen worden. Außerdem fielen die Worte „zur Prüfung von Kontoauszügen sei er viel zu blöd“, er leide an „Dummheit“, er sei ein „vorlauter Wichtigtuer und Nachbabbler“, der „wenig Hirn“ habe und „am besten im Zoo aufgehoben“ sei. (Beschluss vom 20.12.2005, Az: 20 W 298/04)(Abruf-Nr. 061900)